§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1. |
Der Verein führt den Namen "Schachverein
Klingenthal".Für die Bezeichnung Schachverein ist die
Abkürzung SV zulässig. |
2. |
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
in 08209 Auerbach/Vogtl. eingetragen werden und führt hiernach
den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten
Form "e.V.". |
3. |
Er hat seinen Sitz in 08248 Klingenthal. |
4. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 |
Ziele und Aufgaben des Vereins |
1. |
Der Verein hat den Zweck, das Schachspiel zu
pflegen, zu fördern und zu verbreiten. |
2. |
Im Verein finden Menschen aus allen gesellschaftlichen
Schichten und Altersgruppen bei gemeinsamen schachlichen Aktivitäten
zueinander. Insbesondere Jugendlichen werden gesellschaftliche Werte wie
Gemeinsinn, Disziplin und sportliche Fairness vermittelt und so ihre
geistige und charakterliche Entfaltung unterstützt. |
3. |
Der Verein hat das Ziel grenzüberschreitend
Kontakte zwischen deutschen und tschechischen Schachspielern aufzubauen,
zu pflegen und damit die Verständigung zwischen den Nachbarn
zu fördern. |
§ 3 |
Steuerbegünstigung |
1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
2. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. |
4. |
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 |
Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband |
1. |
Der Verein ist Mitglied im "Schachverband
Sachsen e.V.". |
§ 5 |
Mitgliedschaft |
1. |
Mitglieder können alle natürlichen
und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen. |
2. |
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintritt
in den Verein. |
3. |
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. |
4. |
Die Aufnahme Minderjähriger setzt die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. |
5. |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung. |
6. |
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung, der ersten Beitragszahlung
und der Entrichtung der Aufnahmegebühr wirksam. |
7. |
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
8. |
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich. |
9. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen
den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen
und anzuhören. |
10. |
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder aufgenommen werden. |
§ 6 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
1. |
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. |
2. |
Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im voraus und
auch für den Eintrittsmonat voll zu leisten. |
3. |
Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. |
4. |
Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten
Mitgliedsbeitrag zu leisten und wird bei Beendigung der Mitgliedschaft
nicht erstattet. |
5. |
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung,
welche die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr regelt. |
6. |
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und
den Mitgliedsbeiträgen befreit. |
7. |
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. |
8. |
Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der Satzung
am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. |
9. |
Die Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen. |
10. |
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die
Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen. |
11. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, |
a) |
das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzung
und Ordnungen einzuhalten, |
b) |
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern, |
c) |
das Vereinsvermögen schonend und fürsorglich
zu behandeln, |
d) |
den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. |
§ 7 |
Organe des Vereins |
1. |
Die Organe des Vereins sind: |
a) |
die Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung), |
b) |
der Vorstand (§ 9 der Satzung). |
2. |
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen
Aufgaben, geschaffen werden. |
§ 8 |
Mitgliederversammlung |
1. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. |
2. |
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für
die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: |
a) |
Wahl und Abwahl des Vorstandes |
b) |
Wahl der Mitglieder weiterer Gremien |
c) |
Entscheidung über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
in den Fällen des § 5 Nr. 5 Satz 2 |
d) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
e) |
Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein in den Fällen
des § 5 Nr. 9 Satz 2 |
f) |
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit |
g) |
Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts-
und Investitionsplans |
h) |
Beschlussfassung über den Jahresabschluss |
i) |
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands |
j) |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands |
k) |
Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist |
l) |
Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand |
m) |
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben
oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins |
n) |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
die Auflösung des Vereins. |
3. |
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem
Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. |
4. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet
statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangen. Soweit die Umstände dies zulassen,
ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit
der Einladung bekannt zu geben. |
5. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. |
6. |
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder
erforderlich. |
7. |
Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand
vor Ablauf von 4 Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung ein. Die weitere Versammlung darf frühestens
2 Monate und muss spätestens 4 Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. |
8. |
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener
Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
die Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. |
9. |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vertretung ist
nicht gestattet. |
10. |
Bei Wahlen ist ein Kandidat gewählt, wenn er
die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.
Wird keine absolute Mehrheit erreicht findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten statt, die beim ersten Wahlgang die meisten
Stimmen auf sich vereinen konnten. Bei unentschiedenem Ausgang dieser
Stichwahl entscheidet das Los. |
11. |
Abwesende können nur zur Wahl vorgeschlagen
werden, wenn sie sich schriftlich dazu bereit erklärt haben,
im Falle ihrer Wahl das Amt anzutreten. |
12. |
Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich. |
13. |
Beschlüsse über die Änderung der Satzung
bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. |
14. |
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins
bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. |
15. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung
von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet. |
16. |
Über die Beschlüsse und, soweit zum
Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch
über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterschrieben. |
§ 9 |
Vorstand |
1. |
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des
Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
a) |
die Einberufung und Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, |
b) |
die Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung, |
c) |
die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung
des Jahresberichts, |
d) |
die Aufnahme neuer Mitglieder. |
2. |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. |
3. |
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein.
Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. |
4. |
Rechtsgeschäfte der in § 9 Pkt. 2 genannten
Personen, die den Betrag von 100,- EURO übersteigen bedürfen
der Zustimmung des Vorstandes. |
5. |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit
der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf
der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. |
6. |
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen. |
7. |
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich. |
8. |
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren
und vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied
des Vorstands zu unterzeichnen. |
§ 10 |
Satzungsänderungen und Auflösung |
1. |
Über Satzungsänderungen, die Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens
einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. |
2. |
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende
des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. |
3. |
Bei Auflösung des Vereins fällt das
gesamte Vermögen an die Stadt Klingenthal, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |