SATZUNG

Schachverein Klingenthal e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.06.2003 in Klingenthal

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Schachverein Klingenthal".Für die Bezeichnung Schachverein ist die Abkürzung SV zulässig.
2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 08209 Auerbach/Vogtl. eingetragen werden und führt hiernach den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.".
3. Er hat seinen Sitz in 08248 Klingenthal.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, das Schachspiel zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten.
2. Im Verein finden Menschen aus allen gesellschaftlichen Schichten und Altersgruppen bei gemeinsamen schachlichen Aktivitäten zueinander. Insbesondere Jugendlichen werden gesellschaftliche Werte wie Gemeinsinn, Disziplin und sportliche Fairness vermittelt und so ihre geistige und charakterliche Entfaltung unterstützt.
3. Der Verein hat das Ziel grenzüberschreitend Kontakte zwischen deutschen und tschechischen Schachspielern aufzubauen, zu pflegen und damit die Verständigung zwischen den Nachbarn zu fördern.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
1. Der Verein ist Mitglied im "Schachverband Sachsen e.V.".
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
6. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung, der ersten Beitragszahlung und der Entrichtung der Aufnahmegebühr wirksam.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
8. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
10. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder und Fördermitglieder aufgenommen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im voraus und auch für den Eintrittsmonat voll zu leisten.
3. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
4. Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zu leisten und wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
5. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr regelt.
6. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
7. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
8. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
9. Die Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
10. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.
11. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzung und Ordnungen einzuhalten,
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
c) das Vereinsvermögen schonend und fürsorglich zu behandeln,
d) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung),
b) der Vorstand (§ 9 der Satzung).
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c) Entscheidung über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 5 Nr. 5 Satz 2
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein in den Fällen des § 5 Nr. 9 Satz 2
f) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
g) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
h) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
i) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
j) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
k) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
l) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
m) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
n) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand vor Ablauf von 4 Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate und muss spätestens 4 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
9. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vertretung ist nicht gestattet.
10. Bei Wahlen ist ein Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Wird keine absolute Mehrheit erreicht findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Bei unentschiedenem Ausgang dieser Stichwahl entscheidet das Los.
11. Abwesende können nur zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn sie sich schriftlich dazu bereit erklärt haben, im Falle ihrer Wahl das Amt anzutreten.
12. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich.
13. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
14. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
15. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
16. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Rechtsgeschäfte der in § 9 Pkt. 2 genannten Personen, die den Betrag von 100,- EURO übersteigen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich.
8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Klingenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Klingenthal, den 14. Juni 2003
 

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